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WAGEN UND WINNEN e.V.

 

Für die Organisation und Förderung des Kunstfestival WAGEN & WINNEN – Kunstperlen in der Altmark und weiterer kultureller Veranstaltungen in der Region, haben wir den gemeinnützigen Verein „Wagen und Winnen e.V.“ gegründet. Am 25. März 2015 fand die Gründungsveranstaltung im art-Ort in Salzwedel statt. Hier das offizielle Foto zur Gründung (fotografiert von Cäcilia Müller, 5 Jahre).

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Die 8 Gründungsmitglieder (v.l.) Ronald Kolba, Heinrich Herbrügger, Susanne Schmidt, Nadine Herbrügger, Anne Buch, Achim Dehne, Bettina Müller, Svetlana Dergunov.

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Einstimmig wurden folgende Mitglieder in den Vorstand gewählt.

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1. Vorstandsvorsitzende: Nadine Klingeberg / heute Nadine Herbrügger (Geschäftsführerin Agentur art-Ort/Café Frida)

2. Vorstandsvorsitzende: Anne Buch

Kassenwart: Heinrich Herbrügger (Dipl.-Designer und freischaffender Künstler)

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Änderung im Vorstand ab dem 1.3.2018

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2. Vorstandsvorsitzende: Amanda Hasenfusz – Herberge und Agentur am kleinen Weingarten Dahrendorf | www.herberge-dahrendorf.de

 

vorher Anne Buch

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Mitgliedschaft

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Wer Interesse hat unserem Verein als aktives Mitglied oder als Fördermitglied beizutreten,

kann sich hier unser Formular herunterladen.

Bei Fragen sind wir unter

per mail wagen_winnen@yahoo.de  erreichbar.

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VEREINSSATZUNG:

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Wagen und Winnen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..

Sitz des Vereins ist die Galerie „ArtOrt“ in Salzwedel. Vor dem Neuperver Tor 1a, 29410 Salzwedel.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die (Handwerks-)Kunst und -Kultur im Altmarkkreis Salzwedel zu fördern, zu stärken und in eine breite Öffentlichkeit zu tragen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein behält sich vor MitarbeiterInnen und Honorarkräfte einzustellen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand
  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, durch Ausschluss aus dem Verein mit schriftlicher Begründung auf Grund von Nichtzahlung der Beiträge, durch ein Verhalten, welches den Verein schädigend oder durch den Tod eines Mitgliedes.

Die Entscheidung über einen Ausschluss ist – vom Vorstand – schriftlich zu begründen. Innerhalb von vier Wochen kann das auszuschließende Mitglied Berufung einlegen, ansonsten gilt der Ausschluss als satzungsgemäß.

Bei Einspruch des Mitglieds ruht die Mitgliedsschaft bis die nächste Mitgliederversammlung – mit einfacher Mehrheit – über den Ausschluss befindet.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern (ein/e Vorsitzende/r, ein/e Stellvertretende/r, ein/en Kassenwart/wärtin), die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen. Ob eine solche Zahlung erfolgen soll entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch die Vorstandsmitglieder einzeln vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, welches sich bei der nächsten Vorstandswahl alles Mitgliedern zur Wahl stellt.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss mindestens 1xjährlich vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich per Post oder (auf schriftlichen Wunsch des Mitgliedes) per e-mail zu erfolgen. Dabei ist eine Einberufungsfrist von mindesten 3 Wochen einzuhalten. Die Mitglieder-versammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  2. Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge
  3. Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beschluss von Umlagen
  6. Aufnahmegebühren

Bei Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung entscheidet eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Abwahl des Vorstandes innerhalb einer Wahlperiode bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich niedergelegt. Es ist vom Protokollführer sowie von einem Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Der/die Protokolant/in ist zu Beginn einer Versammlung zu bestimmen.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 3 Wochen nach Zugang eines schriftlichen Antrages einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von mindestens ¼ der Mitglieder gefordert (unterschrieben) werden.

 

§9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes führt der amtierende Vorstand die Geschäfte auch nach der Auflösung zu Ende.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Hansestadt Salzwedel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden